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Zahnspange und KFO Behandlung

Was ist die KIG Einstufung beim Zahnarzt?

KIG 3-5: GKV beteiligt sich an der KFO Maßnahme

KIG 1-2: GKV zahlt keinen Zuschuss zur KFO Maßnahme

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Ein Kind beim Kieferorthopäden

KIG: Kieferorthopädische Indikationsgruppe bei Kindern

‚Ihr Kind ist in KIG 3 eingestuft, in die kieferorthopädische Indikationsgruppe 3‘ – diesen Satz hören viele Eltern beim Zahnarztbesuch mit Ihrem Sprössling. Jedoch, was bedeutet diese Aussage? Warum gibt es kieferorthopädische Indikationsgruppen?

Zahnfehlstellungen sind weitverbreitet, fast jeder Mensch kämpft mit dem einen oder anderen schief stehenden Zahn. Vor noch wenigen Jahrzehnten trugen daher fast alle Kinder im Laufe der Kindheit eine Zahnspange – und die gesetzliche Krankenkasse übernahm die gesamten Kosten der Zahnkorrektur. 2003 erfolgte aufgrund des immensen Kostenaufkommens ein Umdenken. Die kieferorthopädischen Indikationsgruppen wurden eingeführt, um die Kostenübernahme der GKV für eine Behandlung an die Schwere der Zahnfehlstellung zu koppeln. Seither gibt es diese fünf KIG Stufen:

  • KIG 1 – leichte Zahnfehlstellung: medizinisch nicht notwendig, keine Kostenübernahme GKV
  • KIG 2 – gering ausgeprägte Zahnfehlstellung: medizinisch notwendig, keine Kostenübernahme GKV
  • KIG 3 – ausgeprägte Zahnfehlstellung: medizinisch erforderlich, Regelversorgung GKV
  • KIG 4 – stark ausgeprägte Zahnfehlstellung: medizinisch dringend erforderlich, Regelversorgung GKV
  • KIG 5 – extrem stark ausgeprägte Zahnfehlstellung: medizinisch unbedingt erforderlich, Regelversorgung GKV

Schema zur Einstufung des kieferorthopädischen Behandlungsbedarfs

Wie erfolgt die KIG Einstufungen?

Es gibt unterschiedliche Befunde bzw. Ursachengruppen, ab wann eine Fehlstellung oder Erkrankung zur Einstufung in die jeweilige Indikationsgruppe führt. Je nach Ausprägungsgrad einer Ursachengruppe erfolgt die Einordnung in eine höhere oder niedrigere KIG Gruppe. Die Ursachengruppen sind im Einzelnen:

  • Entwicklungsstörungen des Kopfbereiches: Fehlbildungen im Mund-, Gesichts- und Kopfbereich
  • Zahnunterzahlen: Die Nichtanlage eines/mehrerer Zähne, das Fehlen eines/mehrerer Zähne
  • Zahndurchbruchstörungen: Zähne sind beim Zahnwechsel nicht durchgebrochen (Ausnahme Weisheitszähne)
  • Distale Bisslage: Unterkiefer steht bei Bisslage zurück
  • Mesiale Bisslage: Unterkiefer steht bei Bisslage vor
  • Offener Biss: Zähne schließen nicht komplett
  • Tiefer Biss: Obere Schneidezähne ragen über die unteren Schneidezähne
  • Kreubiss im Seitenzahnbereich: Seitenzähne stehen nicht korrekt, Kaufläche passt nicht optimal
  • Abweichung der Kieferbreite: zu schmaler oder zu breiter Kiefer
  • Kontaktpunktabweichung: zu enger Stand, seitliche Kontaktpunkte stimmen nicht
  • Platzmangelsituation: Lücken zwischen den Zähnen sind zu gering

KIG 3-5: Was bezahlt die Krankenkasse?

Wenn Ihr Kind die Einstufung in die kieferorthopädische Indikationsgruppe 3 bis 5 erhält, besitzt es eine mittlere bis schwere Gebiss- oder Kieferfehlstellung. Die Behandlung erfolgt basierend auf dem Kostenerstattungsprinzip Ihrer gesetzlichen Krankenkasse. Die GKV trägt hierbei die Kosten der einfachen Regelversorgung. 20 Prozent der Zahnarztrechnung müssen Sie hierbei jedoch selbst bezahlen. Erst nach erfolgreichem Abschluss der KFO Maßnahme und abschließendem Befund des Zahnarztes erstattet Ihnen die Kasse Ihren Eigenanteil. Zur GKV-Standardversorgung gehören:

  • Herausnehmbare Zahnspange aus Kunststoff
  • Feste Zahnspange aus Edelstahl-Brackets
  • Kosten für Stabilisierungsphase

Privatärztliche Zusatzleistungen bleiben Ihr Eigenanteil. Dazu gehören bspw. innenliegende Zahnspangen, Mini-Brackets, Aligner, farblose Bögen und Brackets aus Keramik oder Kunststoff. Eine private Zahnversicherung für Kinder deckt diese Leistungen in der Regel ab. Wichtig ist, auf die Kostenübernahme für Zusatzleistungen bei KIG 3-5 zu achten.

KIG 1-2: Was bezahlt die Zahnzusatzversicherung?

Bei einer Einstufung in die kieferorthopädischen Indikationsgruppen 1 und 2 liegt eine leichte bzw. wenig ausgeprägte Zahnfehlstellung vor. In KIG 1 ist die Korrektur meist nur aus ästhetischen Gründen und nicht medizinisch notwendig. In diesem Fall, also wenn kein medizinisch notwendiger Befund vorliegt, leistet auch keine private Zahnversicherung.

Anders ist es in KIG 2. Meistens bescheinigt der Zahnarzt oder Kieferorthopäde hier die Notwendigkeit einer Spangenbehandlung. Der Eigenanteil ohne Zahnzusatzversicherung ist in diesem Fall am höchsten, die zusätzliche Absicherung sinnvoll. Achten Sie bei der Tarifauswahl daher unbedingt auf die Leistung in KIG 2. Diese sollte mindestens 80-90 Prozent der kieferorthopädischen Behandlungskosten abdecken. Optimal sogar ohne eine Summenbegrenzung.

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