Werden Zahnarztkosten von der Krankenkasse übernommen?
Viele Menschen fürchten sich vor dem Besuch beim Zahnarzt. Das liegt nicht nur an der Angst vor einer unangenehmen Behandlung, sondern auch an den Kosten. Denn zahnärztliche Maßnahmen gelten gemeinhin als teuer. Und obwohl die Krankenkasse Zahnarztkosten zwar übernimmt, sind längst nicht alle Maßnahmen und Leistungen für Kassenpatienten abgedeckt.
- Werden die Zahnarztkosten von der Krankenkasse übernommen?
- Einschränkungen im Versicherungsschutz von Kassenpatienten
- Werden Zahnarztkosten im Ausland von der Krankenkasse übernommen?
- Versorgungslücken beim Zahnarzt mit einer Zahnzusatzversicherung schließen
Werden die Zahnarztkosten von der Krankenkasse übernommen?
Ja, grundsätzlich übernimmt die Krankenkasse die Zahnarztkosten ihrer Versicherten. Allerdings nur begrenzt. Denn die gesetzliche Krankenversicherung sieht sogenannte Regelleistungen und Festzuschüsse vor. Regelleistungen sind gesetzlich definiert und gelten für alle Versicherten gleichermaßen. Sie sind auf eine medizinische Notwendigkeit und abhängig von der Wirtschaftlichkeit begrenzt.
Festzuschüsse kommen bei Zahnersatzmaßnahmen zum Tragen und ist vom Befund des Arztes abhängig. Denn je nach Befund erhält der Patient eine medizinisch notwendige und wirtschaftlich sinnvolle Regelversorgung. Von dieser Regelversorgung übernimmt die Krankenkasse mindestens 60 Prozent. Mit einem lückenlos geführten Bonusheft erhöht sich der Zuschuss für Zahnersatzmaßnahmen auf 70 Prozent (nach fünf Jahren) beziehungsweise 75 Prozent (nach zehn Jahren).
Bei anderen zahnärztlichen Maßnahmen wie Füllungen oder Parodontose- und Wurzelbehandlungen ist es ähnlich. Generell werden die Zahnarztkosten von der Krankenkasse zwar übernommen, jedoch können Einschränkungen gelten.
Wichtig: Versichert sind lediglich die Leistungen eines Kassenarztes. Für Zahnärzte ohne Kassenzulassung sieht die gesetzliche Krankenversicherung kein Leistungsanspruch vor.
Einschränkungen im Versicherungsschutz von Kassenpatienten
Für viele Kassenpatienten endet der Besuch beim Zahnarzt mit einem Griff in den Geldbeutel. Denn nicht nur für Zahnersatz gibt es elementare Lücken im gesetzlichen Versicherungsschutz.
Zahnvorsorge
Die Krankenkasse übernimmt im Jahr zwei zahnärztliche Kontrolluntersuchungen und die Entfernung von Zahnstein. Mindestens einmal jährlich sollten die Versicherten die Untersuchung wahrnehmen, um schwere Schäden an den Zähnen vorzubeugen und um den Festzuschuss bei Zahnersatz durch das Bonusheft zu erhöhen.
Nicht zu den kassenärztlichen Leistungen gehört jedoch die professionelle Zahnreinigung. Diese kostet zwischen 70 und 150 Euro und muss von den Patienten selbst bezahlt werden. Nur wenige Kassen beteiligen sich an dieser Maßnahme im Rahmen ihres Bonusprogramms.
Zahnfüllungen
Im Frontzahnbereich, also im Sichtfeld, übernimmt die Krankenkasse die Kosten für sogenannte Kompositfüllungen aus zahnfarbenem Kunststoff. Diese Füllungen gelten als ästhetisch und fallen nicht auf. Im Seitenzahnbereich hingegen sieht die Kasse eine Füllung aus Amalgam vor.
Wünscht der Patient auch außerhalb des Sichtbereichs eine hochwertige Zahnfüllung, muss er die Mehrkosten dafür selbst bezahlen. Diese liegen zwischen 30 und 80 Euro. Für ein Inlay (individuell hergestellte Einlagenfüllung) ist der Eigenanteil mit 280 bis 380 für ein Goldinlay und 350 bis 400 Euro für ein Keramikinlay deutlich höher.
Wurzelbehandlung
Eine Wurzelkanalbehandlung oder eine Wurzelspitzenresektion wird von der Krankenkasse nur bezahlt, wenn es sich um einen erhaltungswürdigen Zahn handelt. Bei den hinteren Zähnen ist die Maßnahme eine Kassenleistung, wenn sich dadurch eine geschlossene Zahnreihe erhalten lässt. Bezahlt wird zudem nur die Standardbehandlung. Wer innovative oder schonendere Behandlungsmethoden wünscht, trägt die Mehrkosten dafür selbst.
Parodontosebehandlung
Liegt eine behandlungsbedürftige Parodontitis vor, übernimmt die Krankenkasse die Zahnarztkosten. Behandlungsbedürftig ist der Zahnfleischrückgang, wenn die Taschentiefe mindestens vier Millimeter beträgt. Bei einer geringeren Zahnfleischtaschentiefe sieht die gesetzliche Krankenversicherung keine Leistung vor.
Kieferorthopädie
Bei Kindern stufen Kieferorthopäden eine Zahn- oder Kieferfehlstellung in sogenannte Indikationsgruppen ein. Die Gruppe (KIG) 1 bis 2 deuten auf eine leichte Fehlstellung hin. In diesen Fällen sieht die Krankenkasse keine Leistung vor. Bei KIG 3 bis 5 liegt eine schwere Kiefer- oder Zahnfehlstellung vor, die behandlungsbedürftig ist.
Die Kassen leisten im Rahmen der Regelversorgung. Dazu gehört beispielsweise eine herausnehmbare Spange mit Metallbügeln. Wird eine höherwertige oder eine ästhetischere Zahnspange gewünscht, sind die Mehrkosten dafür selbst zu tragen. Eine Zahnzusatzversicherung für Kinder trägt die Kosten für privatärztliche Zusatzmaßnahmen.
Bei Erwachsenen werden kieferorthopädische Maßnahmen nur bei schweren, behandlungsnotwendigen Fehlstellungen übernommen.
Bleaching und schmerzstillende Maßnahmen
Weder das Aufhellen der Zähne noch schmerzstillende Maßnahmen wie Akupunktur oder eine Sedierung gehören zum Leistungsspektrum der Krankenkasse. Diese Kosten sind vom Patienten in voller Höhe selbst zu tragen.
Werden Zahnarztkosten im Ausland von der Krankenkasse übernommen?
Ja, Zahnarztkosten werden auch im Ausland von der Krankenkasse übernommen. Und zwar über die notfallmedizinische Versorgung hinaus. Allerdings nur innerhalb der EU. Und im Rahmen der Leistungen, die der Versicherer bei einem Zahnarzt in Deutschland erbracht hätte.
Wer außerhalb Deutschlands einen Zahnarzt aufsucht, gilt dort als Privatpatient. Er muss die Rechnung bei der Praxis selbst bezahlen und diese dann seiner Kasse einreichen. Der Krankenversicherer erstattet die Rechnung bis zur Regelversorgung, die er auch in Deutschland erbracht hätte.
Die Behandlung im EU-Ausland ist nicht genehmigungspflichtig. Eine Ausnahme gilt für stationäre Aufenthalte und Zahnersatz. Für Letzteres muss der Zahnarzt einen Heil- und Kostenplan aufstellen, der dem Versicherer einzureichen ist. Diese Bedingung gilt innerhalb Deutschlands und bei einer Versorgung in den EU-Mitgliedsstaaten.
Versorgungslücken beim Zahnarzt mit einer Zahnzusatzversicherung schließen
Zahnarztkosten werden von der Krankenkasse übernommen. Allerdings gibt es für Kassenpatienten erhebliche Einschränkungen. So wird nur die gesetzlich vorgesehene Regelversorgung bezahlt – und selbst diese nicht in voller Höhe. Somit müssen Kassenmitglieder, deren Zahnarztbesuch über eine Kontrolluntersuchung hinausgeht, fast immer Kosten selbst bezahlen.
Um die Versorgungslücke der gesetzlichen Krankenkassen zu schließen, gibt es die Zahnzusatzversicherung. Auf dem Markt finden Sie eine breite Auswahl an Tarifen, die unterschiedliche Leistungen beinhalten. Sie können Zahnersatz bis zu 100 Prozent absichern, schmerzstillende Maßnahmen versichern und die professionelle Zahnreinigung. Und je nach Tarif auch dann, wenn die Krankenkasse keine Leistung vorsieht. Auf diese Weise schützen Sie sich vor hohen Kosten beim Zahnarzt und stellen sicher, dass Sie unabhängig von Ihrer finanziellen Situation immer die bestmögliche zahnmedizinische Versorgung in Anspruch nehmen können.
Unsere Experten unterstützen Sie gerne dabei, die beste Zahnzusatzversicherung für Ihre Bedürfnisse zu finden.
Rufen Sie uns einfach an unter 06201 8462 511. Wir freuen uns auf Sie.