Welche Zahnleistungen sind versichert?
Zahnbehandlung: Tarif CSS.flexi »Zahnbehandlung« allgemein
Der Versicherer erstattet im Rahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte (
GOZ) bzw. der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), d.h. bis zu den Höchstsätzen der
GOZ/GOÄ bei Zahnbehandlung
100% des erstattungsfähigen Rechnungsbetrages, zusammen mit den Leistungen einer gesetzlichen Krankenversicherung (
GKV) oder eines sonstigen Kostenträgers max. 100%.
Zahnersatz: Tarif CSS.flexi »Zahnersatz top«
Der Versicherer erstattet im Rahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte (
GOZ) bzw. der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), d.h. bis zu den Höchstsätzen der
GOZ/GOÄ bei Zahnbehandlung
90% für Zahnersatz und Implantate einschl. der Vor- und Nachbehandlung sowie Reparaturen, sofern der Versicherte auf Grund regelmäßiger und durch ein Bonusheft der gesetzlichen Krankenversicherung nachgewiesener Teilnahme an Vorsorgeuntersuchungen grundsätzlich Anspruch auf die danach höchstmöglichste Kassenleistung hat. Bei Nachweis von 5 Jahren regelmäßiger Vorsorge beträgt die Erstattung 85%. Bei Nachweis von weniger als 5 Jahren regelmäßiger Vorsorge beträgt die Erstattung 80%. Vorleistungen der
GKV oder anderer Träger werden von der maximal möglichen Erstattung abgezogen.
Wird nur die Regelversorgung der gesetzlichen Kasse in Anspruch genommen, erhöht sich der Erstattungssatz auf 100%.
Zahnersatz: Tarif CSS.flexi „Zahnersatz basis“:
Der Versicherer erstattet im Rahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte (
GOZ) bzw. der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), d.h. bis zu den Höchstsätzen der
GOZ/GOÄ bei Zahnbehandlung
40% für Zahnersatz und Implantate einschl. der Vor- und Nachbehandlung sowie Reparaturen, sofern der Versicherte auf Grund regelmäßiger und durch ein Bonusheft der gesetzlichen Krankenversicherung nachgewiesener Teilnahme an Vorsorgeuntersuchungen grundsätzlich Anspruch auf die danach höchstmöglichste Kassenleistung hat. Bei Nachweis von 5 Jahren regelmäßiger Vorsorge beträgt die Erstattung 35%. Bei Nachweis von weniger als 5 Jahren regelmäßiger Vorsorge beträgt die Erstattung 30%.
Die Leistung ist zusammen mit der Vorleistung der
GKV oder anderer Kostenträger auf max. 80% des Rechnungsbetrages begrenzt.
Wird nur die Regelversorgung der gesetzlichen Kasse in Anspruch genommen, erhöht sich der Erstattungssatz auf 100%.
Kieferorthopädie: Tarif CSS.flexi »Zahnbehandlung«
Der Versicherer erstattet im Rahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte (
GOZ) bzw. der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), d.h. bis zu den Höchstsätzen der
GOZ/GOÄ bei Zahnbehandlung
80%, wenn für eine medizinisch notwendige kieferorthopädische Behandlung kein Leistungsanspruch gegenüber der
GKV besteht.
Sofern die Behandlung grundsätzlich ein Leistungsanspruch gegenüber der
GKV besteht, werden für nicht unter diesen Leistungsanspruch fallende Behandlungen aufgrund so genannter Mehrkostenvereinbarungen bei
KIG 3-5 80% des Rechnungsbetrages bis max. € 600.- je behandelten Kiefer für die gesamte kieferorthopädische Behandlung erstattet.
Was fällt unter den Bereich Zahnbehandlung?
Als Zahnbehandlung gelten konservierende Leistungen (z.B. Füllungen, Wurzelbehandlungen), chirurgische Leistungen (z.B. Wurzelspitzenresektion), parodontologische Leistungen (z.B. Taschentiefe <3,5 mm, Weichgewebsmaßnahmen, Behandlungen knöcherner parodontaler Defekte, Untersuchungen zum Nachweis paropathogener Keime), Schienen- und Aufbissbehelfe.
Was fällt unter den Bereich Zahnprophylaxe?
Als Zahnprophylaxe gelten professionelle Zahnreinigung, Versiegelung, Fluoridierung, Speicheltests zur Keimbestimmung, Kariesrisikodiagnostik sowie Erstellen eines Mundhygienestatus und weitere Kontrollen des Übungserfolges.
Welche Leistungen sieht der Tarif für professionelle Zahnreinigung vor?
Für die professionelle Zahnreinigung gibt es unterschiedliche Berechnungsmethoden, welche von der Bundeszahnärztekammer empfohlen werden:
1. Variante: Berechnung nach GOZ-Nr. 405 mit erhöhtem Steigerungsfaktor
Bei Vorliegen einer
GOZ-konformen Begründung erstattet die
CSS bis zum 3,5 Fachen Satz der Gebührenordnung.
2. Variante: Analogberechnung
Berechnet der Zahnarzt gemäß §6 Abs. 2 der
GOZ ist die Rechung bis zum Höchstsatz der
GOZ voll erstattungsfähig, sofern der Zahnarzt die Vorgaben der §6 Abs. 2
GOZ entsprechend berücksichtigt.
Empfohlene und häufig angesetzte Gebührennummern sind
GOZ-Nr. 404 oder
GOZ-Nr. 212. Die korrekte Beschreibung der Analogleistungen in der Rechnung müsste etwa so aussehen:
- Ziffer 404: Professionelle Zahnreinigung, gem. § 6 Abs 2 GOZ; entsprechend: Beseitigung grober Vorkontakte der Okklusion uns Artikulation durch Einschleifen des natürlichen Gebisses oder bereits vorhandenen Zahnersatzes, je Sitzung
- Ziffer 212: Professionelle Zahnreinigung, gem. § 6 Abs 2 GOZ; entsprechend: Polieren einer mehr als dreiflächigen Amalgamfüllung in einer folgenden Sitzung
Achtung: Die Leistungstexte können in der Rechnung verkürzt erscheinen, da viele Zahnarztabrechnungsprogramme solch lange Texte nicht verwalten können.
Der Zahnarzt kann jedoch auch weitere
GOZ-Positionen wählen, solange er die Vorgaben des § 6 Abs. 2 entsprechend berücksichtigt. Die
CSS erstattet hier ebenfalls 100%.
3. Variante: Berechnung der einzelnen Leistungen, die die komplexe professionelle Zahnreinigung abbilden:
Die
CSS erstattet 100% für die komplexe Zahnreinigung für folgende Leistungen bis zum Höchstsatz der
GOZ, d.h. bis zum 3,5 fachen Satz.
- Ziffer 405: Entfernen harter und weicher Zahnbeläge einschließlich Polieren.
- Ziffer 407: Subgingivale Konkrementenfernung, Wurzelglättung und Gingivakürettage als parodontalchirurgische Maßnahme
Achtung: Hier erfolgt eine Erstattung bis zum 1-fachen Satz der
GOZ, da es sich um 1. um eine delegierte Leistung handelt und 2. der Leistungsinhalt als parodontalchirurgische Maßnahme nicht vollständig erbracht wird.
- Ziffer 100: Erstellen eines Mundhygienestatus und eingehende Unterweisung zur Vorbeugung gegen Karies oder paradontale Erkrankungen, Dauer mindestens 25 Minuten.
Achtung: Diese Ziffer wird maximal einmal pro Jahr erstattet.
- Ziffer 101: Kontrolle des Übungserfolges einschließlich weiterer Unterweisung, Dauer mindestens 15 Minuten.
Achtung: Diese Ziffer wird maximal dreimal pro Jahr erstattet.
- Ziffer 102: Lokale Fluoridierung mit Lack oder Gel als Maßnahme zur Verbesserung der Zahnsubstanz.
Achtung: Diese Ziffer wird maximal dreimal pro Jahr erstattet.
- Ziffer 201: Behandlung überempfindliche Zahnflächen, einmal je Kiefer berechnungsfähig je Sitzung.
- Ziffer 402: Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen
- Ziffer 403: Beseitigung von scharfen Zahnkanten störenden Protheserändern und Fremdreizen am Parodontium, einmal je Kieferhälfte/Frontzahngebiet, also maximal 4x je Sitzung.
Für die professionelle Zahnreinigung erfolgt keine Erstattung, wenn hier eine Berechnung als Verlangensleistung gemäß § 2 Abs. 3
GOZ erfolgt.
Die Kosten für die professionelle Zahnreinigung bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren werden erstattet, weitere prophylaktische Maßnahmen (GOZ-Nr. 100, 101, 102) werden in diesen Fällen von der GKV übernommen.
Sieht der Tarif Leistungen für die Fissurenversiegelung vor?
Unter Fissuren versteht man Vertiefungen, Furchen auf den Kauflächen der Seitenzähne.
Die Fissurenversiegelung wird berechnet nach den
GOZ-Nrn. 200 und ggf. 405, 204. Für die erweiterte Fissurenversiegelung kann die
GOZ-Nr. 205 berechnet werden.
Die
CSS erstattet 100% bis zum Höchstsatz der
GOZ für Fissurenversiegelungen auch außerhalb der
GKV-Richtlinie. Dies gilt auch für Fissurenversiegelungen an Milchzähnen.
Sieht der Tarif Leistungen für Fluoridierung vor?
Fluoride sind natürliche Bausteine des Körpers, die an Knochenbildung und Wachstum maßgeblich beteiligt sind. Bezüglich der Kariesprophylaxe hat sich herausgestellt, dass eine ausreichende Versorgung mit Fluoriden das Auftreten von Karies deutlich verringert. Dabei wirkt das Fluorid vor allem lokal am Zahn, wenn es von außen herankommt, und weniger von innen, durch mit der Nahrung aufgenommenes Fluorid.
Für die Fluoridierung gibt es unterschiedliche Berechnungsmethoden:
1. Variante: Berechnung nach
GOZ-Nr. 102*
Dabei wird bei Kindern und Jugendlichen zwischen dem 30. Lebensmonat und dem 18. Lebensjahr die Fluoridierung von der
GKV bezahlt.
2. Variante: Berechnung nach
GOZ-Nr. 700 (analog) für eine Fluoridierungsschiene.
GOZ-Nr. 102 und Kosten für zahntechnische Leistungen. In diesem Fall handelt es sich um eine Intensivfluoridierung, die nicht von der
GKV bezahlt wird.
Die
CSS erstattet bei beiden Varianten 100% bis zum Höchstsatz der
GOZ für Fluoridierungen.
Sieht der Tarif Leistungen für das Erstellen eines Mundhygienestatus und die Kontrolle des Übungserfolges vor?
Ja, die Kosten für das Erstellen eines Mundhygienestatus und die Kontrolle des Übungserfolges fallen in den Versicherungsschutz, allerdings nicht für Kinder und Jugendliche zwischen dem 6. und 18. Lebensjahr. In dieser Zeit werden Mundhygienestatus und Kontrolle von der
GKV bezahlt.
Die Berechnung erfolgt im Regelfall nach
GOZ-Nr. 100 oder 101.
Die
CSS erstattet 100% bis zum Höchstsatz der
GOZ, allerdings müssen die Abrechnungsbestimmungen beachtet werden. Die
GOZ-Nr. 100 darf nur 1x in 12 Monaten, die
GOZ-Nr. 101 3x in 12 Monaten berechnet werden.
Sieht der Tarif Leistungen für Speicheltests und Bakterientests vor?
Die Untersuchung zum Nachweis paropathogener Keime fällt unter den Versicherungsschutz.
Beispiele hierfür sind:
- DNS-Sondertest
- Padotest
- Meridol DNS-Sondentest
- Meridol Paro Diagnostik
- IAI-Pado-Sondentest
- micro IDent
- micro IDentplus
- Paro-Check
Sieht der Tarif Leistungen für Wurzelkanalbehandlungen vor?
Ja, der Tarif leistet für Wurzelkanalbehandlungen auch außerhalb der
GKV Richtlinien. So werden z.B. Wurzelkanalbehandlungen an den großen Backenzähnen nur unter bestimmten Voraussetzungen von den
GKV bezahlt. Liegen die Voraussetzungen für eine
GKV-Wurzelkanalbehandlung nicht vor, erstattet die
CSS.
Erbringt der Zahnarzt im Rahmen einer Wurzelkanalbehandlung zusätzliche selbständige Leistungen neben den endodontischen Leistungen der
GKV, kann er sie dem Patienten in Rechnung stellen.
- Anwendung des OP-Mikroskops und des Lasers:
Sowohl der Einsatz des OP-Mikroskops (GOÄ Nr. 440) als auch der Einsatz eines Lasers (GOÄ Ziffer 441) können nur in Form eines Zuschlages berechnet werden. Dieser Zuschlag ist nur berechnungsfähig, wenn chirurgische Maßnahmen nach der GOÄ berechnet werden. Im Zusammenhang mit Leistungen nach GOZ kann das OP-Mikroskop und der Laser im Rahmen der Gebührenbemessung berücksichtigt werden. Bei korrekter Berechnung erstattet die CSS zu 100%
- elektrometrische Längenbestimmung:
Für elektrometrische Längenbestimmung kann zusätzlich zur Wurzelkanalbehandlung vereinbart werden und ist dann erstattungsfähig (GOZ-Nr. 240)
- medikamentöse Einlagen:
Die Zahl der medikamentösen Einlagen ist in der GKV durch die Richtlinien auf drei je Zahn beschränkt. Weitere medikamentöse Einlagen sind dann vom Patienten privat zu bezahlen (GOZ-Nr. 243). Diese Leistung wird von der CSS erstattet.
- Anwendung elektrophysikalisch-chemischer Methoden
Diese Anwendung kann zusätzlich zur GKV-Wurzelkanalbehandlung vereinbart werden und ist erstattungsfähig (GOZ-Nr. 242)
Sieht der Tarif Leistungen für Wurzelspitzenresektion vor?
Ja, der Tarif leistet für Wurzelspitzenresektion auch außerhalb der
GKV-Richtlinien. So werden Wurzelspitzenresektionen an den großen Backenzähnen nur unter bestimmten Voraissetzungen von der
GKV bezahlt. Liegen die Voraussetzungen für eine
GKV-Wurzelspitzenresektion nicht vor, erstattet die
CSS. Nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses für die vertragsärztliche Versorgung heißt es:
Eine Wurzelspitzenresektion ist insbesondere indiziert
- wenn das Wurzelkanalsystem durch andere Verfahren nicht ausreichend zu behandeln ist,
- wenn ein peripikaler (Anm. an der Wurzelspitze) Krankheitsprozess besteht, der einer konservierenden Therapie nicht zugänglich ist,
- bei Wurzelfrakturen im apikalen (ersten Drittel) Drittel oder aktiver Wurzelresorption.
Die Wurzelspitzenresektion von Molaren ist in der Regel angezeigt, wenn
- eine damit geschlossene Zahnreihe erhalten werden kann,
- eine einseitige Freiendsituation vermieden wird,
- der Erhalt von funktionstüchtigem Zahnersatz möglich wird.
Die Frage, ob eine Wurzelspitzenresektion zu Lasten der
GKV geht, entscheidet der Zahnarzt unter Berücksichtigung der Richtlinien im Einzelfall. Ist sie nicht als
GKV-Leistung abrechnungsfähig, erstattet die
CSS diese Leistung.
Sieht der Tarif Leistungen für Parodontalbehandlung vor?
Ja, der Tarif leistet für Parodontalbehandlungen auch außerhalb der
GKV-Richtlinien (z.B. Taschentiefe < 3,5mm).
Zusätzliche private Leistungen im Rahmen der GKV-Parodontaltherapie:
Erbringt der Zahnarzt zusätzlich selbständige Leistungen neben den parodontalchirurgischen Leistungen der
GKV, kann er sie dem Patienten in Rechnung stellen. Es ist nicht erlaubt, eine Zuzahlung für den Laser- oder Vektoreneinsatz zu berechnen. Aus der Rechnung muss klar erkennbar sein, dass die zusätzliche Leistung nicht Bestandteil der Bema-Nrn. P200-P203 ist. Ist dies der Fall, so wird die Leistung von der
CSS erstattet.
Berechnung der OP-Mikroskops
Der Einsatz des OP-Mikroskops kann nur in Form eines Zuschlags (GOÄ-Nr. 440) berechnet werden. Dieser Zuschlag ist nur berechnungsfähig, wenn chirurgische Maßnahmen nach der GOÄ berechnet werden. Im Zusammenhang mit Leistungen nach
GOZ kann das OP-Mikroskop im Rahmen der Gebührenbemessung berücksichtigt werden. Bei korrekter Berechnung erstattet die
CSS im tariflichen Umfang.
Lappenoperation, offene Kürettage, Knochenaufbau sind im Tarif Zahnbehandlung erfasst und werden erstattet.
Sieht der Tarif Leistungen für Kunststoff-Füllungen vor?
Bei den Füllungen gibt es unterschiedliche Arten von Füllungen. Grundsätzlich bezahlt die
GKV die plastische Füllung. Wünscht der Patient jedoch eine aufwendige Füllung, bezahlt die
GKV weiterhin die einfache Füllung und der Patient trägt die Mehrkosten. Hier kommen wieder unterschiedliche Berechnungsmöglichkeiten zum Tragen.
1. Variante: Berechnung nach Füllungspositionen
GOZ-Nrn. 205, 207, 209 oder 211 bis Faktor 3,5.
Alle Leistungen, die auch für eine Kassenfüllung angefallen wären, sind als Kassenleistung auch abzurechnen. Nur die Maßnahmen, die nur auf Grund der höherwertigen Versorgung anfallen, werden privat in Rechnung gestellt und von der
CSS erstattet. Hierzu zählen z.B. GO-Nr. 203 (z.B. Kariesdetektor), 204 (Kofferdam), 206/208/210/212 in einer gesonderten Sitzung. Als Kassenleitung sind abzurechnen die Anästhesie (
GOZ-Nr. 008, 009, 010), direkte (
GOZ-Nr. 234) oder indirekte Überkappung (
GOZ-Nr. 234).
2. Variante: dentin-adhäsive Rekonstruktionen
Hierbei handelt es sich um ein nach 1988 entwickeltes Verfahren zur Kariessanierung und Zahnrekonstruktion. Nach langen Kämpfen zwischen Zahnärzten und privaten Versicherungen ist es nun allgemein akzeptiert, dass hier eine Analogberechnung gem. § 6 Abs. 2
GOZ vorgenommen werden kann. Am häufigsten werde für die Analogberechnungen die
GOZ-Nrn. 215, 216 und 217 herangezogen. Ebenfalls kann auch die
GOZ-Nr. 214 als Analogleistung herangezogen werden. Auch hier können die schon in Variante 1 genannten
GOZ-Nummern zusätzlich anfallen. Die Kosten für diese Leistungen werden von der
CSS im Tariflichen Umfang erstattet. Auch hier sind als Kassenleistung die Anästhesie (
GOZ-Nr. 008, 009, 010), direkte (
GOZ-Nr. 234) oder indirekte Überkappung (
GOZ-Nr. 234) abzurechnen.
Nicht erstattungsfähig sind Füllungsleistungen auf Wunsch – z.B. der Austausch verfärbter Frontzahnfüllungen aus ästhetischen Gründen oder Amalgamaustausch ohne medizinische Indikation.
Sieht der Tarif auch Leistungen für eine Schleimhauttransplantation vor?
Schleimhauttransplantationen fallen häufig an im Bereich der Parodontologie und de Implantologie. In beiden Fällen ist die Erstattung im Tarif gewährleistet. Im Tarif
CSS Zahnersatz basis und Zahnersatz top heißt es hierzu: „… alle mit de Implantation im Zusammenhang stehenden Weichgewebsmaßnahmen“. Im Tarif Zahnbehandlung sind die Weichgewebsmaßnahmen unter 1.1 hinter „parodontologische Leistungen“ aufgeführt und damit ebenfalls erstattungsfähig.
Sieht der Tarif Leistungen für Schienen- Aufbissbehelfe vor?
Ja, bei medizinischer Notwendigkeit liegt die Erstattung bei 100%. So genannte „Schnarcher-Schienen“ fallen nicht unter den Versicherungsschutz, da hier kein Zusammenhang mit Zahnfehlstellungen oder Zahnerkrankungen besteht.
Was fällt unter den Bereich Zahnersatz?
Als Zahnersatz gelten Zahnprothesen, Zahnkronen, Teilkronen, Zahnbrücken, Stiftzähne, Inlays, funktionstherapeutische und funktionsanalytische Leistungen und die Wiederherstellung der Funktion des Zahnersatzes (Reparaturen) sowie Implantate. Zu den implantologischen Leistungen zählen die zahnärztlichen Leistungen der Diagnostik (implantatbezogene Analyse, Röntgenaufnahmen, Röntgenschablonen), die Implantation, die Freilegung des Implantates sowie alle mit der Implantation im Zusammenhang stehenden Weichgewebs- und knochenaufbauenden Maßnahmen.
Was versteht man unter „Regelleistung“?
Die Regelversorgung stellt eine absolute Grundversorgung sicher. Sie ist ein Kompromiss zwischen medizinisch Machbarem und kannenmäßig Bezahlbarem.
Typisches Beispiel ist die Krone auf dem ersten großen Backenzahn: Die Regelversorgung sieht dafür eine Metallkrone (Vollgusskrone) vor. Wird diese nun mit einer Weißen Schicht zahnfarben verblendet (Verblendkrone; für diesen Zahn außerhalb der Regelversorgung), so gilt diese „weiße Krone“ als Zusatzleistung auf dem Boden einer Regelversorgung und deshalb als „gleichartiger Zahnersatz“. Der Versicherte erhält dafür den „Festzuschuss Metallkrone“ von seiner Kasse und trägt die anfallenden Mehrkosten für das zahnfarbende Aussehen.
Sieht der Tarif Leistungen für Inlays vor?
Ja, die Aufwendungen für Inlays (Gold, Keramik, Kunststoff) sind zu 90% (bzw. 85 oder80%) erstattungsfähig. In der Regel wird auf der Rechnung der Kassenzuschuss für eine Amalgamfüllung abgezogen.
Sieht der Tarif Leistungen für Implantate vor?
Ja, die Aufwendungen für medizinisch notwendige Implantate sind zu 90% (bzw. 85 oder80%) erstattungsfähig.
Zu den implantologischen Leistungen zählen die zahnärztlichen Leistungen der Diagnostik (implantatbezogene Analyse, Röntgenaufnahmen, Röntgenschablonen), die Implantation, die Freilegung des Implantates sowie alle mit der Implantation im Zusammenhang stehenden Weichgewebs- und Knochen aufbauenden Maßnahmen.
Die Anzahl der Implantate ist tariflich nicht begrenzt. Es wird empfohlen, vor Behandlungsbeginn einen Heil- und Kostenplan einzureichen.
Sieht der Tarif Leistungen für Veneers vor?
Veneers (Verblendschalen) werden heute nicht mehr nur aus ästhetischen Gründen hergestellt, sondern auch um substanzschonend eine Vollkrone im Frontzahnbereich zu vermeiden oder bei Bisslagekorrekturen. Medizinisch notwendige Veneers werden nach
GOZ-Nr. 222 abgerechnet, gelten dann also als Teilkrone und werden bei medizinischer Notwendigkeit im tariflichen Umfang erstattet.
Werden jedoch Veneers nach § 2 Abs. 3 berechnet, so erfolgt keine Erstattung.
Sieht der Tarif Leistungen für Verblendungen vor?
Ja, Verblendungen (auch Vollkeramikverblendungen) werden bei medizinischer Notwendigkeit im tariflichen Umfang erstattet (auch am 8-er Zahn).
Sieht der Tarif Leistungen für Funktionsdiagnostik im Zusammenhang mit Zahnersatz vor?
Die Funktionsdiagnostik wird bei medizinischer Notwendigkeit im Tariflichen umfang erstattet. Hierunter fallen die
GOZ-Nrn. 800-810. Weitere Leistungen im Rahmen der Funktionsdiagnostik und –therapie sind z.B. Schienen, die ebenfalls versichert sind.
Weitere im Zusammenhang mit der
FAL/FTL notwendige Leistungen wie Röntgenaufnahmen und spezielle elektronische Untersuchungsverfahren, die nach GOÄ-Positionen berechnet werden, sind ebenfalls im tariflichen Umfang erstattungsfähig. Hier handelt es sich um Leistungen. Die insbesondere von Kiefergelenkspezialisten erbracht werden.
Sieht der Tarif Leistungen für Narkose vor?
„Besondere Maßnahmen der Schmerzausschaltung“ Hypnose und Narkose werden im tariflichen Umfang erstattet, sofern eine medizinische Notwendigkeit vorliegt. Dies gilt auch bei nachweislicher „Zahnarzt-Angst“, sofern auch hier eine medizinische Notwendigkeit vorliegt.
In welcher Höhe werden Material- und Laborkosten erstattet?
Die Tarife sehen keine Einschränkungen bezüglich der Laborkosten vor, d.h. alle in Ansatz gebrachten Laborkosten sind erstattungsfähig. § 9
GOZ sagt hierzu nur: „Neben den für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren können als Auslagen, die dem Zahnarzt tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen berechnet werden, soweit diese Kosten nicht nach den Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses mit den Gebühren abgegolten sind“. Die Berechnungen der Laborkosten kann erfolgen nach
- BEL II
- BEB
- praxiseigener Laborpreisliste
Damit ist die
Angemessenheit der Kosten die Grundlage der Abrechnung.
Sieht der Tarif Leistungen für Kieferorthopädie bei Kindern und Erwachsenen vor?
Der Versicherer erstattet im Rahmen der
GOZ bzw. der GOÄ, d.h. bis zu den Höchstsätzen der Gebührenordnungen bei medizinisch notwendiger kieferorthopädischer Behandlung 80% des Rechnungsbetrages, sofern kein Leistungsanspruch gegenüber der
GKV besteht.
Sofern für die Behandlung grundsätzlich ein Leistungsanspruch gegenüber der
GKV besteht, werden für die nicht unter diesen Leistungsanspruch fallende Behandlungen aufgrund so genannter Mehrkostenvereinbarung bei
KIG 3-5 80% des Rechnungsbetrages bis max. € 600.- je behandeltem Kiefer für die gesamte kieferorthopädische Behandlung erstattet.
Unter der Mehrkostenvereinbarung fallen kieferorthopädische Zusatzleistungen, sofern eine medizinische Notwendigkeit vorliegt, insbesondere Mini-Metall, Gold-, Keramik- und Kunststoffbrackets, unsichtbare Zahnspange, Lingualtechnik, festsitzender Retrainer, konfektionierte herausnehmbare Geräte, festsitzende Lückenhalter, farbige, farblose Bögen/Teilbögen und funktionstherapeutische und funktionsanalytische Maßnahmen.
Weitere kieferorthopädische Zusatzleistungen, sofern eine medizinische Notwendigkeit besteht.
Bei Kindern und Jugendlichen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erfolgt in der
GKV eine Einstufung der Zahn- und Kieferfehlstellungen je nach Schwere in so genannten Kieferothopädische Indikationsgruppen (
KIG 1-5). Bei Einstufung in eine der Gruppen 3, 4 oder 5 besteht ein Leistungsanspruch gegenüber der
GKV; in diesen Fällen erfolgt die tarifliche Leistung für Mehrkostenvereinbarung. Bei einer medizinisch notwendigen kieferorthopädischen Behandlung ohne Leistungsanspruch gegenüber der
GKV – z.B. bei Einstufung in
KIG 2 oder bei Personen nach Vollendung des 18. Lebensjahres – werden die Aufwendungen mit den dafür vorgesehenen tariflichen Sätzen erstattet.
Bis zu welchen Gebührensatz erfolgt eine Erstattung?
Der Versicherer erstattet im Rahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte (
GOZ) bzw. für Ärzte (GOÄ), d.h. bis zu den Höchstsätzen der
GOZ/GOÄ (3,5-facher Satz).
Sieht der Tarif eine Summenbegrenzung in den ersten Jahren vor?
Nein, der Tarif sieht keine Begrenzungen in Form einer Staffel vor.
Sieht der Tarif Wartezeiten vor?
Achtung: Im Tarif CSS.flexi Zahnbehandlung besteht für Zahnbehandlung und Zahnprophylaxe keine Wartezeiten.
Für Kieferorthopädie und für Zahnersatz (Tarif
CSS.flexi Zahnersatz top und Zahnersatz basis) betragen die Wartezeiten 8 Monate.
Können fehlende Zähne mitversichert werden?
Nein, für fehlende Zähne (kein Lückenschluss!) wird ein Leistungsausschluss vereinbart. Ab mehr als 3 fehlende Zähnen erfolgt eine Ablehnung.
Sehen die Tarife einen Schadensfreiheitsrabatt vor?
Die Tarife sehen einen Schadensfreiheitsrabatt bis zu 25% vor. Zu Beginn erfolgt die Einstufung in SF 5 (100% des Tarifgrundbeitrages). Der Vertrag wird jeweils zum 1. Januar des Folgejahres in die nächst höhere Schadensfreiheitsklasse eingestuft (höchstens in SF 10), wenn die Versicherung zum 30.9. des laufenden Versicherungsjahres bestand und seit dem 01.10. des vorangegangenen Jahres keine Leistungen aus dem Tarif gezahlt wurden. Eine Stufe entspricht 5. Wurden in diesem Zeitraum Leistungen aus einem der Bausteine des Tarifes
CSS.flexi gezahlt, so erfolgt eine Rückstufung um 4 Schadensfreiheitsklassen (aber nicht tiefer als SF 0). Die Schadensfreiheitsklasse SF 0 entspricht 100% des Tarifgrundbeitrages.
Achtung: Vorgesehene Leistungen für Zahnprophylaxe im Tarif CSS.flexi Zahnbehandlung bleiben jedoch ohne Einfluss auf den Schadensfreiheitsrabatt.
Gibt es Besonderheiten?
Der Tarif sieht keine Bildung von Altersrückstellungen vor. Die monatlichen Beitragsraten richten sich nach der Beitragsgruppe des erreichten Alters. Als erreichtes Alter gilt der Unterschied zwischen dem Geburtsjahr der versicherten Person und dem laufenden Kalenderjahr. Führt die Erhöhung des erreichten Alters zu Beginn eines Kalenderjahres zu einem Wechsel in eine höhere Beitragsgruppe, ist ab Beginn dieses Kalenderjahres der für die Beitragsgruppe geltende Beitrag zu zahlen. Diese Beitragsänderung gilt nicht als Beitragserhöhung im Sinne von § 13 Abs. 5.
Achtung: Im Falle von Widersprüchen zwischen den Ausführungen im vorliegenden Dokument (bzw. E-Mail) und den AVB bzw. Tarifen, gehen die Bestimmungen in den AVB bzw. Tarifen vor.